Satzung von altanet | jungenetzkultur
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt den Namen: „altanet | jungenetzkultur“. Die Kurzform des Namen lautet „altanet“. Sobald die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt ist, trägt er den Zusatz „e. V.“.
§ 2. (Zweck des Vereins)
Hauptziel des Vereins ist die Förderung alternativer, nicht kommerzieller Medien junger Medienmacherinnen und Medienmacher, sowie die Vertretung der Interessen der jungen „Netzgemeinde“ gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Der Verein fördert die Medienkompetenz jungen Menschen und unterhält eigene- nicht kommerzielle- Publikationen.
§ 3. (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung satzungsgemäßer Aufgaben verwendet werden. Mitglieder erhalten keine unverhältnismäßigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4. (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres.
§ 5. (Mitgliedschaft)
1.
Mitglied kann jede natürliche Person unter dem 35sten Lebensjahr sowie jede juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und für ihn einzutreten bereit ist. Mitglieder über dem 35sten Lebensjahr sind Fördermitglieder. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten innerhalb des Vereins, sind jedoch vom Stimmrecht bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederver-sammlungen ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.
Die Aufnahme in den Verein wird durch Aufnahmeantrag vollzogen. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.
4.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 6. (Austritt und Ausschluss)
1.
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod
b. durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
c. durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
2.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
3.
Berufung gegen Ausschluss kann eingelegt werden. Sie muss binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Wird Berufung eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit endgültig. Der Betroffene ist auf der Mitgliederversammlung anzuhören. Im Falle einer Berufung bleiben die Mitgliedsrechte des Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung unberührt.
§ 7. (Beitrag)
Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitglieder-versammlung.
§ 8. (Organe)
Die Organe des Vereis sind:
a. die Mitgliederversammlungen
b. der Vorstand
c. der Netz-Beirat
§ 9. (Mitgliederversammlung)
1.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von anderen Vereinsorganen zu besorgen sind, durch eine Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt.
2.
Mitgliederversammlungen sind:
a. die ordentliche Mitgliederversammlung
b. die außerordentliche Mitgliederversammlung
3.
Zuständigkeit und Gegenstand der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstands
b. Wahl des Vorstands
c. Satzungsänderungen
d. Richtlinien über Arbeitsplanung
e. Verwendung der finanziellen Mittel
f. Die Wahl von 2 Revisoren für vierundzwanzig Monate
4.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwölf Monate statt und wird vom Vorstand einberufen.
5.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands einberufen oder, wenn mindestens fünf Mitglieder solches schriftlich, unter Angabe der Gründe, wünschen.
6.
Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen hat schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen zu erfolgen. Die Tagesordnung ist anzugeben. Anträge können bis zu 3 Tage vor Versammlungsbeginn an den Vorstand gerichtet werden.
7.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit: Diskussion und erneute Abstimmung. Bei erneuter Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
9.
Über die Beschlüsse ist eine vom Schriftführer, einem weiten Vorstandsmitglied und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn es 1/3 der anwesenden Mitglieder wünschen.
§ 10. (Vorstand, Gesetzliche Vertretung)
1.
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus 3-6 gleichberechtigten Sprecherinnen oder Sprechern, darunter
- einen/ einer Kassenverantwortlichen und
- einen/ einer Schriftführer /in.
Der/ die Kassenverantwortliche sowie der/ die Schriftführer/ in werden in Einzelwahl gewählt. Die weiteren Mitglieder werden in Listenwahl bestimmt. Die genaue Größe des Vorstands bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
2.
Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand hat über seine Beschlüsse der nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Beschlüsse von ganz außerordentlicher Tragweite bleiben der Mitgliederversammlung vorbehalten.
3.
Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt den Verein einzeln zu vertreten.
4.
Der Vorstand wird alle vierundzwanzig Monate neu gewählt. Der Vorstand kann abgewählt werden, wenn 2/3 der Mitgliederver-sammlung dies wünschen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11. (Netz-Beirat)
Der Netz-Beirat berät- insbesondere den Vorstand- über Fragen der Netzpolitik und der Netzkultur. Die Mitglieder des Netz-Beirats müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Geschäftsordnung für den Netz-Beirat, die insbesondere die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Netz-Beirats näher bestimmt. Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes Bestimmt benennt der Vorstand die Mitglieder des Netz-Beirats. Erreicht die Zahl der Vereinsmitglieder die Zahl von fünfzig nicht, so kann die Mitgliederversammlung beschließen vorläufig keinen Netz-Beirat einzurichten.
§ 12. (Beschlussfassung der Sitzungen und Versammlungen)
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Die Sitzungen bzw. Versammlungen werden von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied eröffnet. Die weitere Tagesleitung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auf Wunsch einen gesonderten Wahlleiter/ eine gesonderte Wahlleiterin benennen.
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In der Sitzung bzw. Versammlung ist –soweit die Satzung nichts anderes bestimmt- jedes Mitglied dieses Gremiums stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung bzw. Versammlung.
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Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Über den Verlauf der Sitzung bzw. Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm, von einem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13. (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss hat mindestens mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu erfolgen.
§ 14. (Liquidatoren und Anfallberechtigte)
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 15. (Schlussbestimmungen)
Der Vorstand ist berechtigt, auf Hinweis des Vereinsregisters Satzungsbestimmungen, die der Eintragung entgegenstehen oder die für die Eintragung erforderlich
sind zu korrigieren, zu ändern oder zu ergänzen.
